SATZUNG

SATZUNG

Interessengemeinschaft der Selbständigen (IGS) Marbach e.V.

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Interessengemeinschaft der Selbständigen Marbach e.V. und hat seinen Sitz in Marbach am Neckar. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Marbach am Neckar eingetragen. Der Verein ist der Nachfolgeverein des Bundes der Selbständigen Ortsverband Marbach e.V. Der Verein ist sowohl verbands- und parteipolitisch, als auch konfessionell unabhängig.

§2 Zweck und Aufgaben

Der Verein strebt den Zusammenschluss aller Unternehmer aus Industrie, Handel und Handwerk, sowie der freiberuflich Tätigen an.
Der Verein setzt sich folgende Ziele:
• Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstands auf örtlicher Ebene.
• Informationsveranstaltungen für die Mitglieder organisieren, insbesondere aktuelle Themen aus Wirtschaft und Politik betreffend.
• Entwicklung und Durchführung von Werbemaßnahmen, die auf das örtliche Angebot aufmerksam machen.
• Durchsetzung der Interessen der örtlichen Unternehmer beim Stadtmarketing Schillerstadt Marbach e. V.
• Mitarbeit im Stadtmarketing Schillerstadt Marbach e. V.
• Den Zusammenhalt der Selbständigen in Marbach stärken, insbesondere durch gemeinsame Aktivitäten und Veranstaltungen.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:
• Gewerbetreibende aller Art
• freiberuflich Tätige.
• Führungskräfte mittelständischer Betriebe

Eine Firmenmitgliedschaft ist möglich.
Über die Aufnahme entscheidet der Beirat. Wird der Antrag abgelehnt kann der Antragsteller innerhalb eines Monats beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen.

Die Mitgliedschaft erlischt:
• durch freiwilligen Austritt (Kündigungsfrist 3 Monate zum Jahresende)
• durch Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, geht die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger über.
• durch Ausschluss, der wegen grober Missachtung der Vereinsziele, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung nach Mahnung, vom Vorstand auszusprechen ist. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats beim Vorstand Antrag auf Rücknahme des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung stellen. Solange ruht die Mitgliedschaft. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zu Zahlung der ausstehenden Beträge.
Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch.

• durch Auflösung des Vereins.

Auf Beschluss des Beirates können verdiente Mitglieder zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Dieser
Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit des Beirats. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen
Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu entrichten. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Bezahlung der Beiträge befreit.
Bei Abstimmungen innerhalb einer Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Jedes Mitglied ist wählbar in die Organe des Vereins.
Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmung des Vereins in Angelegenheiten von grundsätzlicher
oder allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Vorstand.
Jedes Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse
des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des
Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen schadet.

§6 Mitgliedsbeiträge

Die Unkostenbeiträge des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Für die Zahlung des
Mitgliedsbeitrags ist eine Einzugsermächtigung dem Verein zu erteilen.

Zu besonderen Zwecken kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine jeweils in der Höhe
festzusetzende angemessene Umlage erhoben werden.

§ 7 Organe des Vereins
1. Vorstand
Er besteht aus:
1) dem 1.Vorsitzenden
2) dem 2. Vorsitzenden
3) dem Schriftführer
4) dem Kassier

2. Beirat
Er besteht aus:
a) den 4 Vorstandsmitgliedern
b) bis zu 8 weiteren Vereinsmitgliedern

§ 8 Vorstand

Dem Vorstand obligt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben,
welche die Mitgliederversammlung und der Beirat ihm übertragen.

Vorstand des Vereins im Sinne §26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende, wobei jeder
alleinvertretungsberechtigt ist. Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Beirats und der Mitglieder-versammlung gebunden.
Im Einzelnen haben die Vorsitzenden zu den Mitgliederversammlungen, Beirats- und Vorstandssitzungen
einzuladen und diese zu leiten, der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen zu führen. Die
Korrespondenz ist in Absprache mit den Vorsitzenden zu erledigen, der Kassier die Beiträge einzuziehen
und die Kasse zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die
Jahresrechnung ist von zwei, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen.
Die Korrespondenz ist in Absprache mit den Vorsitzenden zu erledigen.
Die Vorsitzenden, der Schriftführer, der Kassier und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder nach § 7, 1-4 bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt werden. Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstands- noch Beiratsmitglieder sein. Die Wahl der Vorsitzenden erfolgt schriftlich und geheim, sofern dies von einem der Betroffenen oder von mindestens 10% der Anwesenden gewünscht wird. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen aus 3 Personen bestehenden Wahlausschuss zur Durchführung der Wahl des Vorstands.

§ 9 Beirat

Bei der Wahl des Beirats ist auf die berufsmäßige Zusammensetzung zu achten. Es sollen Industrie,
Handwerk, Handel, Dienstleistung und freie Berufe, jeweils ihrer Mitgliederzahl entsprechend vertreten
sein. Er hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitgliederversammlung über die
Tätigkeit des Vereins im Einzelnen zu beraten und zu beschließen.
Gemeinderäte, die dem Verein angehören, und sachkundige Mitglieder können beratend hinzugezogen
werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand. Für die Beiratsmitglieder, welche vor Ablauf ihrer
Wahlperiode ausscheiden, kann der Beirat Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Wahl berufen.
Das gleiche gilt für die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme der Vorsitzenden. Der Beirat berät über alle den Verein betreffenden Fragen und entscheidet über diese, sofern die Entscheidung nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung
erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung, und zwar mit Stimmenmehrheit der anwesenden
Beiratsmitglieder (siehe Schlussbestimmung § 13). Auf Verlangen von einem Mitglied muss geheime
Abstimmung stattfinden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Der Beirat wird auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.

§10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie ordnet durch Beschlussfassung
alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.
Zu ihrer Obliegenheit gehören:
1. die Wahl des Vorstands und des Beirats
2. die Wahl der Kassenprüfer
3. die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen
4. die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als den Zwecken des
Vereins
5. die Änderung der Vereinssatzung
6. Entlastung des Vorstands
7. Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins

In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem haben die
Vorsitzenden bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses, oder auf Beschluss des Ausschusses eine
Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden,
wenn mindestens ¼ der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung
schriftlich an den Vorstand stellen.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder (siehe Schlussbestimmung § 13), im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden
Vereinsmitglieder. Die Einberufung der Mitgliederversammlung, unter Angabe der Tagesordnung,
erfolgt durch mindestens einen Vorsitzenden, mindestens 8 Tage vor Abhaltung der Versammlung durch
Veröffentlichung in der Marbacher Zeitung. Sie kann auch schriftlich an jedes Mitglied unter Angabe der
Tagesordnung erfolgen. Anträge müssen spätestens 3 Tage vor der Versammlung bei einem der
Vorsitzenden eingereicht werden, wobei über verspätet eingegangene Anträge der Vorstand entscheidet.

§ 11 Arbeitskreise

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Arbeitskreise innerhalb des Vereins gebildet werden. Sie können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Geschäftsordnung geben. Für Maßnahmen der
einzelnen Fachgruppen ist jeweils eine gesonderte Kasse zu führen. Der Vorsitzende oder ein Stellvertreter eines Arbeitskreises gehören kraft ihres Amts dem Beirat des Vereins an.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins“ mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Sind 2/3 der Mitglieder nicht anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitglieder -
versammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des Vereins eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Das Vereinsvermögen wird bei Auflösung des Vereins bei der Stadt Marbach am Neckar hinterlegt und ist
bei einer Wiedergründung dem neu gegründeten Verein zurückzugeben.

§ 13 Schlussbestimmung

Bei Abstimmungen gelten Stimmenthaltungen als nicht anwesende Mitglieder. Diese Satzung wurde auf
der ord. Mitgliederversammlung am 20.02.2003 beschlossen. Am 17.09.2018 wurden rot bezeichnete
Stellen per Satzungsänderung in der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen.

Stand 17.09.2018

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